Inhaltsverzeichnis der FAQs zur Barrierefreiheit von Websites

1. Welche Unternehmen müssen ihre Websites barrierefrei gestalten?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro erzielen


Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen, sind nicht von der Pflicht ausgenommen.

Ab dem 28. Juni 2025 müssen Websites und Online-Dienstleistungen die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zur Barrierefreiheit erfüllen.

Eine Website ist barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen:

  • In der allgemein üblichen Weise
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist


Konkret bedeutet dies:

  • Informationen müssen über mindestens zwei Sinne wahrnehmbar sein (z. B. visuell und auditiv)
  • technische Standards wie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) sind maßgeblich

Maßgeblich sind:

  • die Norm EN 301 549, die Standards für IKT-Produkte und -Dienste festlegt
  • die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1), die Kriterien für barrierefreie Websites und Apps definieren


Websites, die diese Standards erfüllen, gelten als barrierefrei.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Websites:

  • den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen
  • eine Konformitätserklärung nach den Vorgaben des BFSG erstellt wird

 

Bei Nicht-Einhaltung müssen Unternehmen:

  • unverzüglich Maßnahmen zur Korrektur ergreifen
  • die Marktüberwachungsbehörde informieren (Selbstanzeige)

Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen Websites und digitale Angebote:

  • anlassbezogen (z. B. nach Beschwerden oder Anzeige) oder
  • stichprobenartig


Bei Verstößen können Maßnahmen zur Korrektur angeordnet werden.

Bei Verstößen drohen:

  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro
  • Produktrückrufe oder die Einstellung der Dienstleistung
  • wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Wettbewerber
  • Verbandsklagen oder individuelle Klagen von Betroffenen

Barrierefreiheit sorgt dafür, dass alle Menschen, unabhängig von körperlichen oder technischen Einschränkungen, Websites und digitale Angebote nutzen können. Dies:

  • erfüllt die gesetzlichen Anforderungen
  • verbessert die Nutzerfreundlichkeit für alle
  • stärkt die soziale Teilhabe und
  • erhöht die Reichweite von Unternehmen

Es gibt auf Barrierefreiheit spezialisierte Agenturen, welche die Barrierefreiheit Ihrer Website herstellen können.

Barrierefreiheit verbessert die Benutzererfahrung und erleichtert das Crawlen und Indexieren durch Suchmaschinen. Eine barrierefreie Website ist leichter verständlich, was die Sichtbarkeit in den Suchergebnissen erhöht. Technische Barrieren zu vermeiden, trägt zur besseren Suchmaschinen-Platzierung bei.

WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) sind internationale Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Sie helfen, Websites so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich sind. Die Richtlinien basieren auf vier Prinzipien:

  • wahrnehmbar
  • bedienbar
  • verständlich
  • robust

Die BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) ist eine deutsche Verordnung, die die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen regelt. Sie basiert auf der EU-Richtlinie 2016/2102 und den WCAG 2.1. Ziel der BITV ist es, digitale Inhalte so zu gestalten, dass sie von allen Menschen genutzt werden können, insbesondere von Menschen mit Behinderungen.

 Kernpunkte:

  • Gilt für öffentliche Einrichtungen in Deutschland.
  • Orientiert sich an den WCAG 2.1 (Stufe AA).
  • Verlangt barrierefreie Gestaltung von Websites, Apps und Dokumenten.
  • Einführung einer Erklärung zur Barrierefreiheit und einer Feedback-Möglichkeit.


Ab dem 28. Juni 2025 wird Barrierefreiheit in Deutschland auch für private Anbieter verpflichtend, wenn sie Dienstleistungen für die Allgemeinheit anbieten.

Die EN 301 549 ist eine europäische Norm, die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) festlegt. Sie gilt für Websites, Software, Apps, elektronische Dokumente und Hardware wie Geldautomaten. 

Kernpunkte:

  • Ziel: Digitale Technologien für Menschen mit Behinderungen zugänglich machen.
  • Basis: Orientiert sich an den WCAG 2.1 und ergänzt diese um Anforderungen für Software und Hardware.
  • Verpflichtung: In der EU für öffentliche Einrichtungen bindend, ab 2025 auch für viele private Anbieter.


Die Norm unterstützt die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 und des European Accessibility Act.

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